STATUTEN
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen Ski-Club Horgen (nachfolgend SCH genannt), besteht seit dem 29. Oktober 1917 mit Sitz in Horgen ein Verein im Sinne Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2 Zweck und Ziel
2.1 Der Skiclub bezweckt die Förderung und Pflege des Skisportes sowie verwandter Sportarten in der Gemeinde Horgen.
2.2 Im Hinblick auf dieses Ziel befasst er sich namentlich mit folgenden Tätigkeiten:
- Förderung und Pflege des Skisportes
- Organisation von Skirennen, Skitouren und Kursen
- Förderung und Unterstützung der ski - und snowboardfahrenden Jugend, insbesondere einer Jugendgruppe (JO).
- Zusammenkünfte und Versammlungen
- Förderung geeigneter Unterkunftsstellen in Skigebieten
- Veranstaltung gesellschaftlicher Anlässe.
2.3 Der SCH ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Verbandsmitgliedschaften
Der SCH gehört mit seinen Mitgliedern dem Zürcher Skiverband (ZSV) sowie dem Schweizerischen Skiverband (SWISS-SKI) an.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Allgemeines
Der SCH umfasst sechs Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder
- Gönner
- Ehrenmitglieder
- Freimitglieder
- Veteranen
- Mitglieder der Jugendorganisation
Art. 5 Kategorien
- Aktivmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Aufnahme das 14. Altersjahr zurückgelegt haben. Aktivmitglieder unter 20 Jahren werden als Junioren bezeichnet.
- Gönner sind diejenigen Mitglieder, die den Club und insbesondere das Skihaus Stoos mit einem zusätzlichen Beitrag unterstützen möchten. Diese Beiträge werden als einmalig betrachtet und bedeuten für den Gönner keinen Wiederholungszwang.
- Mitglieder, die sich um den SCH hervorragende Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Zu Freimitgliedern werden Aktivmitglieder von der Hauptversammlung nach 40-jähriger Mitgliedschaft ernannt.
- Zu Veteranen werden Mitglieder nach 25-jähriger Mitgliedschaft ernannt. Als Anerkennung wird ihnen ein Clubabzeichen mit Goldrand überreicht.
- Der Jugendorganisation (JO) können Knaben und Mädchen bis zum zurückgelegten 14. Altersjahr angehören. Sie haben kein Stimmrecht. Gegenüber Swiss–Ski sind sie nicht beitragspflichtig, sollten aber gemeldet werden.
Art. 6 Eintritt
Die Aufnahme eines Mitgliedes in den SCH erfolgt provisorisch durch den Vorstand, unter nachträglicher Genehmigung durch die Hauptversammlung mit dem Mehr von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden. Die endgültige Aufnahme wird schriftlich, unter Beilage der Statuten bestätigt.
Art. 7 Austritt
Der Austritt aus dem SCH kann durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zuhanden der ordentlichen Hauptversammlung erfolgen.
Art. 8 Ausschluss
8.1 Mitglieder, die den Statuten zuwiderhandeln, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder dem Club zur Unehre gereichen, können auf Antrag des Vorstandes mit dem Mehr von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
8.2 Der Antrag ein Mitglied auszuschliessen, ist dem Mitglied mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter schriftlicher Begründung mitzuteilen.
8.3 Dem Betroffenen steht das Recht zu, sich vor der Hauptversammlung persönlich oder durch schriftliche Eingabe zu rechtfertigen.
8.4 Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ohne schriftliche Begründung ausgeschlossen werden.
Art. 9 Beiträge
9.1 Die Mitgliederbeiträge inkl. ZSV- / Swiss-Ski Verbandskosten und Beiträge, werden von der Hauptversammlung für jedes Rechnungsjahr neu festgesetzt.
9.2 Die Mitgliederbeiträge (Club inkl. Verbandsbeiträge) betragen maximal Fr. 200.–.
9.3 Die Ehrenmitglieder, die Freimitglieder sowie die dem Vorstand angehörenden Mitglieder sind von der Beitragspflicht gegenüber dem SCH befreit, nicht aber beim ZSV und Swiss-Ski.
9.4 Die Verbandsbeiträge für den ZSV und Swiss-Ski werden zusammen mit dem Clubbeitrag erhoben.
III. Organisation
Art. 10 Die Organe des SCH sind:
- Hauptversammlung
- Monatsversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
Art. 11 Durchführung der Hauptversammlung
11.1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des SCH.
11.2 Die Einberufung hat spätestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin durch Veröffentlichung in einem amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Horgen und durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied, unter Angaben der Traktanden zu erfolgen.
11.3 Die Hauptversammlung ist, ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist.
11.4 Für Abstimmungen und Wahlen ist das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, sofern die Statuten nicht etwas anderes bestimmen.
11.5 Wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten es verlangen, ist geheim abzustimmen und zu wählen.
Art. 12 Ordentliche Hauptversammlung
12.1 Die ordentliche Hauptversammlung findet jeweils im zweiten Quartal des Kalenderjahres statt.
12.2 Die Hauptversammlung ist zuständig für folgende Geschäfte:
- Protokoll der letzten Hauptversammlung
- Mutationen
- Abnahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnungen mit Revisorenbericht
- Festsetzung der Beiträge, Hüttentaxen, Genehmigung Budget
- Wahlen
- Statutenänderung und Anträge
- Jahresprogramm
- Ehrungen
- Verschiedenes
Art. 13 Ausserordentliche Hauptversammlung
Die Einberufung muss auf Beschluss eines Organs erfolgen, oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies unter Bekanntgabe eines Grundes verlangen.
Art. 14 Monatsversammlung
14.1 Die Monatsversammlung entscheidet über die Durchführung und Ausgestaltung von Anlässen im Rahmen des Jahresprogramms sowie laufender Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.
14.2 Sie wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen.
14.3 Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung.
Art. 15 Vorstand
15.1 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des SCH.
15.2 Er besteht aus mindestens neun Mitgliedern:
- Präsident
- Vizepräsident
- Immobilienobmann
- Aktuar
- Kassier
- Koordinator
- Veteranenobmann
- JO - Leiter
15.3 Die Hauptversammlung kann bei Bedarf weitere Vorstandsmitglieder wählen.
15.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Wechselweise der Präsident und Kassier, Vizepräsident, Aktuar und der Immobilienobmann. Die weitere Vorstandsmitglieder werden möglichst gleichmässig den beiden Amtsperioden zugeteilt.
15.5 Die Aufgaben des Vorstandes sind in einem separaten Pflichtenheft beschrieben.
Art. 16 Befugnisse Vorstand
16.1 Der Vorstand vertritt den SCH gegen aussen.
16.2 Für den SCH zeichnen verbindlich der Präsident, der Vizepräsident oder der Kassier zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
16.3 Der Vorstand kann Kompetenzen an einzelne Mitglieder delegieren.
16.4 Der Vorstand ist befugt jährlich ausserhalb des Budgets über maximal Fr. 4’000.– zu verfügen.
Art. 17 Rechnungsrevisoren
17.1 Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren und 1 Ersatzrevisor.
17.2 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstellen einen Bericht zuhanden der Hauptver-sammlung.
17.3 Rechnungsjahr und Haftung
Art. 18 Rechnungsjahr / Haftung
18.1 Das Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März des folgenden Kalenderjahres.
18.2 Für die Verbindlichkeiten des SCH haftet nur das Clubvermögen, persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
18.3 Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen. V. Statutenänderung, Fusion und Auflösung
Art. 19 Beschlussfassung
Der Beschluss über die Änderung der Statuten, die Fusion mit einem anderen Verein oder die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Hauptversammlung anwesenden, stimm-berechtigten Mitglieder.
Art. 20 Liquidation
20.1 Die nach einer Liquidation des SCH verbleibenden allfälligen Aktiven werden bei der Sparkasse Horgen deponiert und verwaltet, zuhanden eines ortsansässigen Vereins, der bis spätestens 10 Jahren seit der Auflösung des SCH mit dem gleichen Zweck gegründet wird.
20.2 Wird das Vermögen innerhalb dieser Frist von keinem Verein beansprucht, so ist es dem Gemeinderat Horgen zur freien Verfügung für sportliche Belange der Gemeinde, zu übergeben.
20.3 Differenzen über die allfällige Verwendung des hinterlegten Vermögens entscheidet der Präsident des Bezirkgerichts Horgen als Schiedsrichter endgültig.
VI. Schlussbestimmungen
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 7. Juni 2002 und treten sofort, nach Genehmigung durch die ordentliche Generalversammlung vom 12. Juni 2009, in Kraft.
Horgen, den 22. Juni 2009
Skiclub Horgen